AGB
Allgemeines
Vertragsparteien sind der Vermieter und der umseitig bezeichnete Mieter. Auch mehrere Mieter bzw. berechtigte Fahrer werden nachfolgend als „der Mieter“ bzw. als „der berechtigte Fahrer“ bezeichnet. Der Mieter oder nach II. berechtigte Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Der Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeug-Tausch unverändert weiter.
II. Nutzung des Mietfahrzeugs
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das erreichte Mindestalter von 18 Jahren. Sämtliche nachstehende Mieterpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeuges zu beachten.
2. Die Nutzung des Mietwagens zu gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderten vertraglichen Vereinbarungen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giften oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis. Bei Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und den Versicherungsschutz.
2. Die Mietdauer wird vor Vertragsbeginn festgehalten. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör an dem Standort des Vermieters zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gestattet. Wurde mit dem Vermieter die Übereinkunft getroffen, dass das Fahrzeug geliefert wird, ist dieses von dem Vermieter auch wieder abzuholen. Die üblichen Geschäftszeiten sind der Internetseite des Vermieter smartie-autovermietung.de zu entnehmen. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt worden sein, werden die entstehenden Tankkosten sowie eine Gebühr in Höhe von 5 € inkl. MwSt. berechnet.
3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 48 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist der gemäß der Preisliste gültige Tagespreis zu entrichten. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der anteiligen Entrichtung der Miete pro Folgetag zur Zahlung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 10 € inkl. MwSt. pro angefangenen Tag verpflichtet.
4. Der Zustand des Fahrzeugs und etwaige Verschlechterungen sind bei der Rückgabe schriftlich festzuhalten. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten einer wegen Verschlechterung des Fahrzeuges notwendigen Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
5. Ist dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeugs aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
IV. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeugs erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeugs versteckte Mängel festgestellt, ist der Vermieter zur Besichtigung verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist dem Vermieter die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Mietbeginn nicht möglich, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle vom Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.
2. Im Mietpreis des Fahrzeugs ist eine Vollkasko-Versicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter und dem nach II. berechtigten Fahrer. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Weiterhin sind Schäden inkludiert, die durch selbst verschuldete Unfälle, Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners entstehen.
Die Selbstbeteiligung des Mieters liegt im Teilkasko-Schadensfall bei 150 € und bei einem Vollkasko-Schadensfall bei 500 €.
3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder gem. II. berechtigte Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat.
4. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, gleichgültig auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, usw.) gestützt, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
V. Mieterpflichten
1. Der Mieter verpflichtet sich, Fahrzeuge schonend zu behandeln, die Straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug einzuräumen.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, die nicht bereits vermerkt sind, dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Recht des Mieters, diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw. Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten, so erlischt eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet vollumfänglich für die entstandenen Schäden.
4. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dieser Defekt in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, wenn vertraglich eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Verletzt der Mieter diese Pflicht, erfolgt eine Berechnung der Kilometerleistung nach Karte, die pro Miettag mindestens 100 km beträgt, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.
5. Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs ist dem Vermieter anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzten.
6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.
VI. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet bei einem Vollkasko-Schaden mit 500 € Selbstbeteiligung und bei einem Teilkasko-Schaden mit 150 € Selbstbeteiligung. Bei einer Obliegenheitsverletzung haftet der Mieter uneingeschränkt.
Als Obliegenheitsverletzungen gelten insbesondere das Nichthinzuziehen der Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen- und breiten sowie das Führen des Fahrzeuges trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses.
Des Weiteren entfällt die Haftungsreduzierung bei fahrlässigem Verkehrsverhalten. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgütern Dritter, die bei der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Auch im Fall einer gem. III. Nr. 3 verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe.
2. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Höhe für Schäden, die ein unberechtigter Fahrer während der Mietzeit verursacht, wenn ihn an der Nutzung der Mietsache durch den unberechtigten Fahrer ein Verschulden trifft.
3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer V Nr. 3 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, wenn nicht die Verletzung der vorgenannten Pflichten ohne Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles geblieben ist.
4. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften als Gesamtschuldner.
5. Unabhängig der tatsächlichen Versicherung des Fahrzeugs, gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Selbstbeteiligung.
6. Bei selbstverschuldeten Unfall haftet der Mieter für die Ausfallkosten während der Reparatur in voller Höhe.
7. Bei Verlust des Schlüssels sowie des KFZ-Scheins haftet der Mieter uneingeschränkt für die damit in Verbindung stehenden kosten. Die dabei entstehenden Kosten werden nicht von der Versicherung getragen.
8. Kommt es zu einem Bußgeld auf Grund des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung haftet dafür vollumfänglich der Mieter. Der Vermieter wird für die Abwicklung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € in Rechnung stellen.
VII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, spätestens jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
VIII. Zahlungsbedingung
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe von den voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Es kann Bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte gezahlt werden.
IX.Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Grund insbesondere dann zu Kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.
X. Datenschutz
Der Mieter und der nach II. berechtigte Fahrer sind mit der Speicherung ihrer persönlichen Daten durch den Vermieter für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Rückgabe der Mietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festgestellter Schäden einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes. Bei Angaben falscher Personendaten, zumindest seit 24 Std. nicht erfüllten Rückgabeverpflichtung oder bei Erhalt nicht einlösbarer Schecks oder Wechsel ist der Vermieter zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß § 27 ff. BDSG berechtigt.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist Oberursel (Taunus), 61440.
2. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landesgericht am Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Zusatzvereinbarung
Unsere Fahrzeuge sind Nichtraucher Fahrzeuge. Bei Verstoß wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 150 EUR fällig.